AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TEIL I


1. Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich oder mündlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Lieferung

2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Geschäftssitz des Auftragnehmers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus zahlt.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungemaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Preise

3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise gelten in Euro.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten.
3.3 Alle angegebenen Preise sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich.

4. Liefertermine

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebende Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oer Bemängelungen zurückzuhalten.
5.6 Kommt es zu Klagen bzw. Eintreibungen durch Dritte wegen Zahlungsverzug, sind alle entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

6. Eigentumsrecht

6.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile, sowie die Software bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Zahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
6.3 Die EMIG Datenverarbeitung GmbH ist berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

7. Garantie

7.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten, schriftlichten Garantieleistung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluß eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungs-Vertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.4 die eventuelle Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
7.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz, inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6 Über die vereinbarte Gesamtleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware am Lieferort schriftlich de Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und Softwarefehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz von grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
8.3 Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8.4 EMIG Datenverarbeitung GmbH ist von der Verpflichtung der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit, wenn an dem betroffenen Programm ohne Zustimmung von EMIG Datenverarbeitung GmbH Änderungen vorgenommen wurden.
8.5 Ausschluss der Updatepflicht:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wartungsverträge der Module von mesonic und auch der von EMIG Datenverarbeitung GmbH erstellten Programme von der Aktualisierungspflicht ausgenommen sind. Durch Erteilung des Auftrages bzw. Kauf der Module stimmt der Kunde dieser Abweichung der Aktualisierungspflicht eindeutig zu.


9. Software-Leistungen

Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte. Die vom Auftragnehmer selbst produzierte oder gehandelte Software ist lizenzgeschützt und mit einem Ablaufdatum versehen. Um eine rechtskräftige Lizenz mit dem Namen des Auftraggebers zu erhalten, ist eine unterfertigte Garantiemeldung an den Auftragnehmer zu senden.
Die von EMIG Datenverarbeitung GmbH vertriebenen Programme sind geistiges Eigentum vom Hersteller. Dies wird unabhängig von bestehender oder zukkünftiger Gesetzeslage und Rechtssprechung einvernehmlich anerkannt. Die beim Verkauf fällige Lizenzgebühr ist einmalig zu entrichten und berechtigt ausschließlich den Auftraggeber als Endanwender zur Verwendung genau einer Kopie des jeweiligen Programms. Die daraus abzuleitenden Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch für den Fall einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz. Die Lizenzgebühr für die gelieferten Programme berechtigt den Endanwender auf genau einem Computersystem die Kopie der jeweiligen Programme zu benützen oder benützen zu lassen. Über das Benutzungsrecht hinaus dürfen die gelieferten Programme in maschinlesbarer und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die Kopie dazu dient, Daten und/oder Programme zu sichern. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
In jedem Fall, in dem dem Endanwender nachgewiesen wird, dass er oder einer seiner Mitarbeiter schuldhaft mehr als eine bezahlte Kopie verwendet hat oder Dritten zur Verwendung üerlassen hat, verpflichtet sich der Endanwender eine Vertragsstrafe in der Höhe der zehnfachen Lizenzgebühr oder Programmkosten an EMIG Datenverarbeitung zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen Schadenersatzforderungen. Wenn es Vereinbarungen zwischen EMIG Datenverarbeitung und dritten Dienstleistern für einen Kunden von EMIG Datenverarbeitung gibt, werden sämtliche Absprachen, Vereinbarungen und Abrechnungen nur über EMIG Datenverarbeitung abgewickelt. Eine Abwicklung zwischen dem dritten Dienstleister und dem Kunden ist nicht zulässig, außer es gibt eine schriftliche Zustimmung von EMIG Datenverarbeitung GmbH. Bei Nichteinhaltung wird eine Schadenersatzforderung des fünffachen des Nettoauftragswertes von EMIG Datenverarbeitung an den dritten Dienstleister fällig gestellt.
Für vom Kunden an EMIG Datenverarbeitung GmbH in Auftrag gegebene Programmierungen ist laut Angebot vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Tritt der Kunde ohne ersichtlichen Grund und ohne Verschulden von EMIG Datenverarbeitung GmbH noch vor Übergabe der Programmierung vom Geschäft zurück, ist EMIG Datenverarbeitung GmbH ermächtigt, eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

10. Vorbereitung des Aufstellungsortes

Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

11. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen den Kaufleuten zur Anwedung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt das Bezirksgericht Wien als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Eine über die obigen Bestimmungen weitergehende Haftung von EMIG Datenverarbeitung GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in allen Fällen ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz und jeder Ersatz für Folgeschäden seitens EMIG Datenverarbeitung GmbH, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.


Teil II:
Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen (= Wartungsvertrag)

1. Gegenstand und Vertragsabschluss

Im Rahmen dieses Vertrages übernimmt EMIG Datenverarbeitung GmbH (im Folgenden kurz „EMIG“ genannt) die Software-Wartung laut den nachstehenden Vertragsbedingungen. Die Übermittlung des unterfertigten Vertrages an EMIG gilt als Abschluss eines Wartungsvertrages. Der Vertrag tritt mit der Bestätigung durch EMIG in Kraft.

2. Leistungsumfang

VARIANTE I

1. Dokumentation und Archivierung der Programme wird von EMIG durchgeführt. Dem Auftraggeber wird eine Kopie mit der jeweils letzten Version der von ihm verwendeten Programme zur Nutzung übermittelt.
2. EMIG übernimmt die Aufgabe, kostenlos eventuell auftretende Fehler in dem zu wartenden Produkt zu beheben.
3. Sollten Gesetze oder andere Vorschriften Programm-Modifikationen erfordern, werden diese dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sind Arbeiten beim Kunden notwendig, werden die aufgewendeten Arbeits- und Wegzeiten gesondert in Rechnung gestellt. EMIG wird den Auftraggeber von der erforderlichen Änderung verständigen. Sollte diese Verständigung nicht erfolgen, so wird der Auftraggeber zur Wahrung seiner Rechte unter Setzung einer angemessenen Frist mahnen.
4. Der Auftraggeber wird über neu erscheinende Modifikationen der Vertragssoftware informiert.

VARIANTE II
1. Variante II des Wartungsvertrages enthält den gesamten Leistungsumfang von Variante I und zusätzlich die folgenden Leistungen.
2. EMIG steht dem Auftraggeber schriftlich und telefonisch während der normalen Geschäftszeit zur Verfügung.

3. Mitwirkung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber gewährt dem Wartungspersonal ungehinderten Zutritt zu den Maschinen und räumt ihm die erforderliche Maschinenzeit zur Software-Wartung kostenlos ein. Treten Fehler auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, Protokolle über Umstände zu errichten, unter denen Fehler aufgetreten sind und diese Unterlagen unverzüglich EMIG zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt EMIG auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung, wertet Testergebnisse aus, liefert eindeutige Hinweise auf Fehler oder bestätigt die Richtigkeit der Testergebnisse. Der Kunde verpflichtet sich überdies, seine auf Datenträger abgespeicherten Daten und Aufzeichnungen regelmäßig und in sinnvollen Zeitabständen durch Anfertigung von Duplikaten zu sichern.

4. Vorbehalte

Die Softwarewartung steht zu den üblichen Bürozeiten von EMIG zur Verfügung. Soll außerhalb der normalen Arbeitszeit Software-Personal zur Verfügung gestellt werden, so bedarf dies einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung über einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag. Die Wiederholung bzw. Wiederherstellung von Aufzeichnungen des Auftraggebers ist nicht Gegenstand der Wartung. Änderung der Programme gem. Punkt 2.3, die eine gänzliche oder teilweise Neuprogrammierung der Software erfordern, sind ebenso nicht Gegenstand der Wartung.

5. Beginn und Dauer des Vertrages

Wird der Vertragsbeginn nicht besonders vereinbart, so beginnt die Wartung mit Abschluss des Wartungsvertrages, frühestens mit Lieferung der zu wartenden Software. Der Vertrag gilt das laufende und das nächstfolgende Kalenderjahr, er verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn nicht ein Monat vor Ablauf des Vertrages eine schriftliche, eingeschriebene Kündigung durch einen der Vertragspartner erfolgt.

6. Zahlung

Für Standardprogramme gilt die jeweils gültige Software-Wartungspreisliste, bei modifizierten Standard- oder Individualprogrammen wird das Entgelt ausdrücklich vereinbart. Veränderungen der jährlichen Pauschale des Wartungsentgeltes ergeben sich aus geändertem Kostenaufwand. Erhöhungen des vereinbarten Entgeltes bis zu 8 % pro Jahr werden ohne Ankündigung durch den Auftraggeber akzeptiert und können nachbelastet werden. Das Wartungsentgelt wird am Beginn eines jeden Vertragsjahres in Rechnung gestellt und ist sofort nach Erhalt der Rechnung zuzüglich der Umsatzsteuer ohne jeden Abzug zahlbar. Im ersten Jahr wird das Wartungsentgelt anteilsmäßig zu den noch verbleibenden Monaten verrechnet. Bei nicht pünktlicher Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % p.m. berechnet, überdies tritt Terminverlust ein. EMIG ist in diesem Fall berechtigt, den Kunden mit allen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten anwaltlicher Mahnung und Intervention zu belasten. Weiters ist EMIG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung von Spesen und Verzugszinsen verwendet. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlung wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen, nicht anerkannten Gegenansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7. Haftung und Haftungsausschluss

EMIG erbringt alle Wartungsleistungen durch facherfahrene Personen. Nur diese sind berechtigt Änderungen vorzunehmen. Wenn der Endanwender oder Dritte – ohne Zustimmung von EMIG – Änderungen vorgenommen hat, ist EMIG von der Verpflichtung der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit. Das Produkthaftungsgesetz wird ausdrücklich ausgeschlossen. Hält der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und Leistungspflicht nicht ein, ist er offenbar nicht in der Lage oder erklärt er, dass er seine Verpflichtungen nicht einhalten wird, so ist EMIG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn er vorher auf Erfüllung gedrängt hat. Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag verpflichtet sich der Kunden, vollen Schadenersatz zu leisten, wobei einvernehmlich 50% des vereinbarten Wartungsentgeltes für die Zeit ab Auflösung bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunktes als pauschaler Mindestschaden vereinbart werden. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Auftraggebers sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich an die Geschäftsleitung der Firma EMIG erfolgen und von dieser akzeptiert werden.

8. Sonstiges

Der Wartungsvertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien. Ergänzend zum Wartungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EMIG. EMIG verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Kundendaten, die ihr im Zuge der Wartung zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Wartungsvertrages.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TEIL I


1. Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich oder mündlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Lieferung

2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Geschäftssitz des Auftragnehmers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus zahlt.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungemaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Preise

3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise gelten in Euro.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten.
3.3 Alle angegebenen Preise sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich.

4. Liefertermine

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebende Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oer Bemängelungen zurückzuhalten.
5.6 Kommt es zu Klagen bzw. Eintreibungen durch Dritte wegen Zahlungsverzug, sind alle entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

6. Eigentumsrecht

6.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile, sowie die Software bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Zahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
6.3 Die EMIG Datenverarbeitung GmbH ist berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

7. Garantie

7.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten, schriftlichten Garantieleistung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluß eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungs-Vertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.4 die eventuelle Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
7.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz, inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6 Über die vereinbarte Gesamtleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware am Lieferort schriftlich de Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und Softwarefehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz von grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
8.3 Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8.4 EMIG Datenverarbeitung GmbH ist von der Verpflichtung der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit, wenn an dem betroffenen Programm ohne Zustimmung von EMIG Datenverarbeitung GmbH Änderungen vorgenommen wurden.
8.5 Ausschluss der Updatepflicht:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wartungsverträge der Module von mesonic und auch der von EMIG Datenverarbeitung GmbH erstellten Programme von der Aktualisierungspflicht ausgenommen sind. Durch Erteilung des Auftrages bzw. Kauf der Module stimmt der Kunde dieser Abweichung der Aktualisierungspflicht eindeutig zu.


9. Software-Leistungen

Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte. Die vom Auftragnehmer selbst produzierte oder gehandelte Software ist lizenzgeschützt und mit einem Ablaufdatum versehen. Um eine rechtskräftige Lizenz mit dem Namen des Auftraggebers zu erhalten, ist eine unterfertigte Garantiemeldung an den Auftragnehmer zu senden.
Die von EMIG Datenverarbeitung GmbH vertriebenen Programme sind geistiges Eigentum vom Hersteller. Dies wird unabhängig von bestehender oder zukkünftiger Gesetzeslage und Rechtssprechung einvernehmlich anerkannt. Die beim Verkauf fällige Lizenzgebühr ist einmalig zu entrichten und berechtigt ausschließlich den Auftraggeber als Endanwender zur Verwendung genau einer Kopie des jeweiligen Programms. Die daraus abzuleitenden Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch für den Fall einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz. Die Lizenzgebühr für die gelieferten Programme berechtigt den Endanwender auf genau einem Computersystem die Kopie der jeweiligen Programme zu benützen oder benützen zu lassen. Über das Benutzungsrecht hinaus dürfen die gelieferten Programme in maschinlesbarer und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die Kopie dazu dient, Daten und/oder Programme zu sichern. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
In jedem Fall, in dem dem Endanwender nachgewiesen wird, dass er oder einer seiner Mitarbeiter schuldhaft mehr als eine bezahlte Kopie verwendet hat oder Dritten zur Verwendung üerlassen hat, verpflichtet sich der Endanwender eine Vertragsstrafe in der Höhe der zehnfachen Lizenzgebühr oder Programmkosten an EMIG Datenverarbeitung zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen Schadenersatzforderungen. Wenn es Vereinbarungen zwischen EMIG Datenverarbeitung und dritten Dienstleistern für einen Kunden von EMIG Datenverarbeitung gibt, werden sämtliche Absprachen, Vereinbarungen und Abrechnungen nur über EMIG Datenverarbeitung abgewickelt. Eine Abwicklung zwischen dem dritten Dienstleister und dem Kunden ist nicht zulässig, außer es gibt eine schriftliche Zustimmung von EMIG Datenverarbeitung GmbH. Bei Nichteinhaltung wird eine Schadenersatzforderung des fünffachen des Nettoauftragswertes von EMIG Datenverarbeitung an den dritten Dienstleister fällig gestellt.
Für vom Kunden an EMIG Datenverarbeitung GmbH in Auftrag gegebene Programmierungen ist laut Angebot vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Tritt der Kunde ohne ersichtlichen Grund und ohne Verschulden von EMIG Datenverarbeitung GmbH noch vor Übergabe der Programmierung vom Geschäft zurück, ist EMIG Datenverarbeitung GmbH ermächtigt, eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

10. Vorbereitung des Aufstellungsortes

Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

11. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen den Kaufleuten zur Anwedung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt das Bezirksgericht Wien als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Eine über die obigen Bestimmungen weitergehende Haftung von EMIG Datenverarbeitung GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in allen Fällen ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz und jeder Ersatz für Folgeschäden seitens EMIG Datenverarbeitung GmbH, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.


Teil II:
Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen (= Wartungsvertrag)

1. Gegenstand und Vertragsabschluss

Im Rahmen dieses Vertrages übernimmt EMIG Datenverarbeitung GmbH (im Folgenden kurz „EMIG“ genannt) die Software-Wartung laut den nachstehenden Vertragsbedingungen. Die Übermittlung des unterfertigten Vertrages an EMIG gilt als Abschluss eines Wartungsvertrages. Der Vertrag tritt mit der Bestätigung durch EMIG in Kraft.

2. Leistungsumfang

VARIANTE I

1. Dokumentation und Archivierung der Programme wird von EMIG durchgeführt. Dem Auftraggeber wird eine Kopie mit der jeweils letzten Version der von ihm verwendeten Programme zur Nutzung übermittelt.
2. EMIG übernimmt die Aufgabe, kostenlos eventuell auftretende Fehler in dem zu wartenden Produkt zu beheben.
3. Sollten Gesetze oder andere Vorschriften Programm-Modifikationen erfordern, werden diese dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sind Arbeiten beim Kunden notwendig, werden die aufgewendeten Arbeits- und Wegzeiten gesondert in Rechnung gestellt. EMIG wird den Auftraggeber von der erforderlichen Änderung verständigen. Sollte diese Verständigung nicht erfolgen, so wird der Auftraggeber zur Wahrung seiner Rechte unter Setzung einer angemessenen Frist mahnen.
4. Der Auftraggeber wird über neu erscheinende Modifikationen der Vertragssoftware informiert.

VARIANTE II
1. Variante II des Wartungsvertrages enthält den gesamten Leistungsumfang von Variante I und zusätzlich die folgenden Leistungen.
2. EMIG steht dem Auftraggeber schriftlich und telefonisch während der normalen Geschäftszeit zur Verfügung.

3. Mitwirkung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber gewährt dem Wartungspersonal ungehinderten Zutritt zu den Maschinen und räumt ihm die erforderliche Maschinenzeit zur Software-Wartung kostenlos ein. Treten Fehler auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, Protokolle über Umstände zu errichten, unter denen Fehler aufgetreten sind und diese Unterlagen unverzüglich EMIG zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt EMIG auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung, wertet Testergebnisse aus, liefert eindeutige Hinweise auf Fehler oder bestätigt die Richtigkeit der Testergebnisse. Der Kunde verpflichtet sich überdies, seine auf Datenträger abgespeicherten Daten und Aufzeichnungen regelmäßig und in sinnvollen Zeitabständen durch Anfertigung von Duplikaten zu sichern.

4. Vorbehalte

Die Softwarewartung steht zu den üblichen Bürozeiten von EMIG zur Verfügung. Soll außerhalb der normalen Arbeitszeit Software-Personal zur Verfügung gestellt werden, so bedarf dies einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung über einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag. Die Wiederholung bzw. Wiederherstellung von Aufzeichnungen des Auftraggebers ist nicht Gegenstand der Wartung. Änderung der Programme gem. Punkt 2.3, die eine gänzliche oder teilweise Neuprogrammierung der Software erfordern, sind ebenso nicht Gegenstand der Wartung.

5. Beginn und Dauer des Vertrages

Wird der Vertragsbeginn nicht besonders vereinbart, so beginnt die Wartung mit Abschluss des Wartungsvertrages, frühestens mit Lieferung der zu wartenden Software. Der Vertrag gilt das laufende und das nächstfolgende Kalenderjahr, er verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn nicht ein Monat vor Ablauf des Vertrages eine schriftliche, eingeschriebene Kündigung durch einen der Vertragspartner erfolgt.

6. Zahlung

Für Standardprogramme gilt die jeweils gültige Software-Wartungspreisliste, bei modifizierten Standard- oder Individualprogrammen wird das Entgelt ausdrücklich vereinbart. Veränderungen der jährlichen Pauschale des Wartungsentgeltes ergeben sich aus geändertem Kostenaufwand. Erhöhungen des vereinbarten Entgeltes bis zu 8 % pro Jahr werden ohne Ankündigung durch den Auftraggeber akzeptiert und können nachbelastet werden. Das Wartungsentgelt wird am Beginn eines jeden Vertragsjahres in Rechnung gestellt und ist sofort nach Erhalt der Rechnung zuzüglich der Umsatzsteuer ohne jeden Abzug zahlbar. Im ersten Jahr wird das Wartungsentgelt anteilsmäßig zu den noch verbleibenden Monaten verrechnet. Bei nicht pünktlicher Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % p.m. berechnet, überdies tritt Terminverlust ein. EMIG ist in diesem Fall berechtigt, den Kunden mit allen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten anwaltlicher Mahnung und Intervention zu belasten. Weiters ist EMIG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung von Spesen und Verzugszinsen verwendet. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlung wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen, nicht anerkannten Gegenansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7. Haftung und Haftungsausschluss

EMIG erbringt alle Wartungsleistungen durch facherfahrene Personen. Nur diese sind berechtigt Änderungen vorzunehmen. Wenn der Endanwender oder Dritte – ohne Zustimmung von EMIG – Änderungen vorgenommen hat, ist EMIG von der Verpflichtung der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit. Das Produkthaftungsgesetz wird ausdrücklich ausgeschlossen. Hält der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und Leistungspflicht nicht ein, ist er offenbar nicht in der Lage oder erklärt er, dass er seine Verpflichtungen nicht einhalten wird, so ist EMIG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn er vorher auf Erfüllung gedrängt hat. Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag verpflichtet sich der Kunden, vollen Schadenersatz zu leisten, wobei einvernehmlich 50% des vereinbarten Wartungsentgeltes für die Zeit ab Auflösung bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunktes als pauschaler Mindestschaden vereinbart werden. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Auftraggebers sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich an die Geschäftsleitung der Firma EMIG erfolgen und von dieser akzeptiert werden.

8. Sonstiges

Der Wartungsvertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien. Ergänzend zum Wartungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EMIG. EMIG verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Kundendaten, die ihr im Zuge der Wartung zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Wartungsvertrages.